Ärger um Übertragung der #Pressekonferenz des #RKI
Relevanter Unterschied: überträgt das Bezirksamt die PK, gilt die #DSGVO - streamt die #ARD die PK, gilt das Medienprivileg (Art.85)
Häufiger Irrtum: auch wenn die DSGVO einschlägig ist, muss nicht immer eine #Einwilligung vorliegen - andere Rechtfertigungen sind möglich (auch ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 I f DSGVO)
Kollidieren #Datenschutz und #Pressefreiheit dann behält letztere häufig die Oberhand 👍
Können Sie mir den Unterschied zwischen Streaming durch das Bezirksamt und Streaming durch die ARD erklären, wenn ohnehin eine Videokonferenz stattfindet, bei denen beide Konferenzteilnehmer:innen sind und die Öffentlichkeit quasi weitere (stummgeschaltete) Teilnehmerin der Konferenz ist?
Muss oben ARD eingeblendet sein? Muss ein:e ARD-Mitarbeiter:in den Link veröffentlicht haben?
@AlexAmtmann
Wenn zwei dasselbe tun, ist es nicht dasselbe: Das Bezirksamt betreibt #Öffentlichkeitsarbeit als Behörde, die #ARD betreibt Medienarbeit. Nur sie genießt das #Medienprivileg der #DSGVO , nur sie ist Trägerin des Grundrechtes auf #Pressefreiheit
Schon, aber wenn die ARD doch dabei ist und sagt: „bitte liebes Bezirksamt, richte einen Link für alle zum Zuhören ein“, dann wäre das zwar technisch ein vom Bezirksamt eingerichteter Link, aber einer, der auf dem Willen der ARD beruht, die PK live zu übertragen - Sozusagen abgekürzter Übertragungsweg. Reicht das für Art. 85? Oder fehlt das ARD Logo?
Abgesehen davon sehe ich EU-DS-rechtlich keinen Grund, warum ein öffentliches Streaming von wichtigen Informationen bei Anwesenheit/Teilnahme leitender staatlicher Funktionsträger:innen aus Sicht des Bezirksamts und des RKI nicht unter Art. 6 I e) fallen sollte. Oder übersehe ich etwas?